Gartenordnung des Kleingartenvereines ”Oranienbaum Nord” e.V.
im Kreisverband der Gartenfreunde Wittenberg e.V.
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. 10. 1997 beschlossen und tritt ab 12. 10. 1997 in Kraft. In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche, territoriale und andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt.
1. Kleingärtnerische Nutzung
1.1 Der Einzelpächter hat seinen Garten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung zu nutzen bzw. zu bewirtschaften. Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzer das Nachbarrecht zu achten.
1.2. Der Einzelpächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge sowie zur Beseitigung des Unkrautes verpflichtet.
1.3. Die den Garten des Nutzers umlaufenden Wege muss der Nutzer bis zur Hälfte vom Unkraut frei halten.
1.4. Zur Sicherung des Erholungseffektes sind Ruhezeiten zu beachten. Ruhezeiten sind:
a) Sonn- und Feiertage
b) an allen anderen Tagen von 13.00 - 15.00 Uhr und von 19.00 - 07.00 Uhr
Der Betrieb von Rasenmähern und sonstigen motorbetriebenen Gartengeräten sowie andere den Gartennachbarn belästigende Geräusche, sind in dieser Zeit nicht gestattet.
1.5. Die Einzelpächter werden angehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.
2. Bebauung/Einfriedungen
2.1. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz und dem Kleingartenpachtvertrag. Die zu bebauende Gartenfläche darf maximal 24 m² betragen.
2.2. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Baulichkeiten muss die Zustimmung durch den Verpächter erfolgen und die Baugenehmigung beim zuständigen Bauordnungsamt eingeholt werden. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.
2.3. Sitzplätze und Wegeflächen dürfen bei Neuanlage nicht massiv ausgelegt sein.
2.4. Die Wasseroberfläche eines Feuchtebiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches ist bis zu einer Größe von 8 m² zulässig. Die Bauausführung muss so gestaltet sein, dass dadurch keine Todesfalle für Tiere entsteht.
2.5. Die Umzäunung ist in gutem Zustand zu erhalten. Bei vorhandenen Hecken ist besonders auf einheitlichen und zeitlich richtigen Schnitt zu achten. Die Gestaltung der Umzäunung bzw. Einfriedung muss sich dem Gesamtbild des Territoriums anpassen.
3. Gehölze
3.1. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortan-sprüchen und der engen Lage zu den Nachbargärten, ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl. Im Zweifelsfall ist der Fachberater zu konsultieren.
3.2. Das Anpflanzen von Waldbäumen, Weiden, Pappeln, Weiß- und Rotdornhecken ist verboten, da sie ”Wirtspflanzen” für Schädlingen sind.
3.3. Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen, insbesondere Halb- und Viertelstamm, zu verwenden. Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf, noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.
3.4. Bei Neuanpflanzungen sind folgende Grenzabstände zum Nachbargarten einzuhalten:
Halbstamm - 3,00 m
Viertelstamm - 2,00 m
Busch/Spindel - 2,00 m
Beerenobst - 1,00 m
Ziergehölze - 1,00 m
Rosensträucher - 0,50 m
3.5. Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig und sachgemäß zu beschneiden. Überständige und kranke Gehölze sind zu entfernen, sofern der Schaden nicht behoben werden kann.
4. Umweltschützende Maßnahmen
4.1. Pflanzenschutzmaßnahmen mit chemischen Präparaten sind nur in unumgänglichen Fällen durchzuführen. Grundsätzlich sind Bienen- und sonstige nutztierschonende Mittel zu verwenden. Vor Anwendung ist der Fachberater zu konsultieren.
4.2. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln ist verboten.
4.3. Der Unterpächter hat für Nistgelegenheiten und Vogeltränkplätze zu sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.
4.4. Kompostierfähige Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden wieder zuzuführen. Die Kompostanlage muss durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt werden und darf nicht zur Belästigung anderer führen.
4.5. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Das Verbrennen im Garten ist verboten, wobei jedoch Ausnahmen entsprechend den Ortssatzungen bzw. Presseveröffentlichungen möglich sind.
4.6. Unrat- und andere Gerümpelablagerungen im Kleingarten und in der Kleingartenanlage sind nicht erlaubt.
4.7. Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Abfälle dürfen nicht in den Gartenboden versickern bzw. in vorhandene Gräben eingeleitet werden.
4.8. Das Entleeren von Fäkaliengruben bzw. -behältern darf nur werktags erfolgen.
5. Gemeinschaftsanlagen
5.1. Die Umzäunung und andere Gemeinschaftsanlagen sind in einem guten Zustand zu erhalten. Der Einzelpächter haftet für Schäden, die von ihm, den Familienangehörigen oder seinen Gästen verursacht werden.
5.2. Die Lagerung von Materialien auf Plätzen und Wegen außerhalb und in der Gartenanlage darf nicht zur Behinderung anderer führen, und ist daher innerhalb einer Dauer von vierundzwanzig Stunden zu entfernen. Die üblichen Sicherheitsvorschriften sind für die Dauer der Lagerung zu beachten.
5.3. Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Gerätehaus, Elektroverteiler, Absperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden sind unverzüglich der Verpächter zu melden.
6. Gemeinschaftsarbeit
6.1. Jedes Vereinsmitglied hat im Jahr mindestens 5 Stunden Gemeinschaftsarbeit zu leisten.
6.2. Für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeit ist gemäß Mitgliederbeschluss ein Beitrag von 10,00 Euro / h zu leisten.
7. Ordnung und Sicherheit
7.1. Der Einzelpächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, die Familien-angehörigen und seine Gäste zu achten.
7.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraft-fahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentliche Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen und Campinganhängern ist nicht gestattet.
7.3. Die Zugangstore zur Kleingartenanlage sind in den Monaten April bis Oktober bei Einbruch der Dunkelheit, spätestens ab 21.00 Uhr, verschlossen zu halten. In den Monaten November bis März sind die Zugangstore stets zu verschließen.
8. Tierhaltung
8.1. Die Kleintierhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters. Sie kann im Einklang mit den gesetz- und vertragsmäßigen Bestimmungen erteilt werden. Durch die Tierhaltung dürfen der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Gartens, nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden. Tierhalter haften für entstandene Schäden.
8.2. Kleintiere im Garten sind unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Gartenwegen sind unverzüglich vom Tierhalter zu beseitigen.
9. Verstöße
9.1. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, die Einhaltung der Gartenordnung in der Kleinanlage zu kontrollieren.
9.2. Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind ein Verstoß gegen den Kleingartenpachtvertrag und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
10. Schlußbestimmung
Diese Gartenordnung gilt als Rahmenordnung für die Kleingartenpächter und kann bei Bedarf, unter Beachtung örtlicher Besonderheiten, durch Mitgliederbeschluss des Kleingartenvereines, ergänzt werden.